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Obst und Gartenbauverein Derendingen & Umgebung
Statuten

1. Name, Domizil und Zweck

Art. 1 Name und Sitz
Der Obst- und Gartenbauverein Derendingen und Umgebung, mit Rechtsdomizil in Derendingen, bezweckt die Förderung des Obstbaus, die Baumpflege und den Gartenbau im Allgemeinen.

Art. 2 Zweck
Zur Erreichung seiner Ziele führt der Verein Kurse durch und bietet Dienstleistungen für Dritte an, wie z.B. den Schnitt von Obstbäumen, Sträuchern und Pflanzen jeglicher Art. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist politisch und konfessionell neutral.

2. Mitgliedschaft

Art. 3 Mitglieder
Der Verein setzt sich aus Aktiv- und Passivmitgliedern zusammen. Aktivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die am Vereinszweck interessiert sind.

Art. 4 Ehrenmitglieder
Mitglieder, die sich besondere Verdienste um die Vereinsziele erworben haben, können auf Antrag des Vorstands von der Vereinsversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 5 Aufnahme
Anträge zur Aufnahme sind beim Präsidenten einzureichen. Der Vorstand entscheidet über die endgültige Aufnahme der Mitglieder.

Art. 6 Austritte
Ein Austritt aus dem Verein ist jederzeit bis zum Ende des Vereinsjahres (31. Dezember) möglich. Die schriftliche Mitteilung hierzu muss dem Präsidenten spätestens einen Monat vor Jahresende zugehen. Mit dem Austritt erlischt jeglicher Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Art. 7 Ausschluss
Der Vorstand kann Mitglieder aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen den Vereinszweck, ausschließen. Mitglieder, die trotz wiederholter Mahnung ihre Mitgliederbeiträge nicht begleichen, können ebenfalls ausgeschlossen werden.

3. Organisation

Art. 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:

  • Die Generalversammlung

  • Der Vorstand

  • Die Rechnungsrevisoren

Die Amtsdauer für den Vorstand und die Kontrollstelle beträgt zwei Jahre; eine Wiederwahl ist möglich.

 Art. 9 Mitgliederversammlung
Die Generalversammlung tritt jährlich mindestens einmal im 1. Quartal des neuen Vereinsjahres zusammen. Die Einladung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch den Vorstand mindestens 4 Wochen im Voraus, unter Angabe der zu behandelnden Traktanden. Über die Versammlung wird ein Protokoll geführt.

Art. 10 Aufgaben
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstands

  • Bestimmung der Tätigkeiten des Vorstands

  • Kenntnisnahme der Geschäftsführung und der Jahresrechnung sowie Entlastung der Organe

  • Regelung der Zeichnungsberechtigung

  • Entscheidung über Statutenänderungen

  • Festlegung der Mitgliederbeiträge und Entschädigungen für Vorstandsmitglieder

  • Abstimmung über vom Vorstand vorgelegte Anträge

Art. 11 Anträge an die Generalversammlung
Anträge und Anregungen für die Generalversammlung müssen dem Präsidenten bis spätestens 31. Dezember schriftlich eingereicht werden.

Art. 12 Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens elf Mitgliedern. Er tritt pro Jahr mindestens zweimal zusammen. Er verwaltet die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Verein nach außen. Der Vorstand kann laufende Angelegenheiten an den Präsidenten (oder Vizepräsidenten) delegieren. Der Präsident (oder der Vizepräsident) führt die laufenden Geschäfte, die ihm der Vorstand überträgt, leitet die Versammlungen und legt dem Vorstand sowie der Generalversammlung Rechenschaft ab.

Art. 13 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus mindestens zwei Revisoren. Sie prüft die Jahresrechnung und erstattet dem Vorstand einen Bericht zur Vorlage an die Generalversammlung.

4. Finanzen

Art. 14 Einnahmen
Die Einnahmequellen des Vereins umfassen:

  • Mitgliederbeiträge von Aktiv- und Passivmitgliedern

  • Spenden und Zuwendungen

  • Subventionen

Art. 15 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen. Die Mitglieder sind nicht zur Nachschusspflicht verpflichtet. Die Haftung der Mitglieder ist auf den Jahresbeitrag beschränkt.

Art. 16 Finanzkompetenzen des Präsidiums und des Vorstands
Der Präsident (oder der Vizepräsident), der Kassier und der Vorstand sind berechtigt, gegenüber Dritten Verbindlichkeiten bis zu folgende Beträge einzugehen:

Die einmaligen Ausgaben betragen:

  • Präsident: Fr. 200.—

  • Kassier: Fr. 200.—

  • Vorstand: Fr. 2'000.—

Über wiederkehrende Ausgaben entscheidet die Generalversammlung.

5. Auflösung

Art. 16 Beschluss

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die eigens zu diesem Zweck einberufen wird. Eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder ist erforderlich.

Art. 17 Vermögensverwendung

Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vermögen und Inventar dem Verband deutschschweizerischer Gartenbauvereine (VdGV) zur Verwahrung zu übergeben, bis in der Region ein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck gegründet wird.

6. Statuten

Diese Statuten wurden erstmals auf der Generalversammlung vom 10. Januar 1943 genehmigt. Eine erste Revision erfolgte auf der Generalversammlung vom 19. Februar 1982. Mit dem heutigen Datum treten die vorliegenden Statuten in Kraft und ersetzen alle vorherigen Fassungen.

Derendingen, 10. März 2017

Obst- und Gartenbau-Verein Derendingen und Umgebung

 

Der Präsident: Manfred Roth

Die Aktuarin: Edith von Ballmoos

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